INFORMATIONSBLATT Unterstützung Flüchtlinge 11.1.2023

INFORMATIONSBLATT „Unterstützung aus der Ukraine geflüchteter Menschen“ update 11. Januar 2023

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Unterstützung aus der Ukraine geflüchteter Menschen

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!

Sie haben sich entschlossen, geflüchteten Menschen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Vielen Dank dafür!

Den geflüchteten Menschen steht bei finanzieller Mittellosigkeit Unterstützung in Form der sogenannten Grundversorgung zu. Dieser Leitfaden fasst die administrativen Notwendigkeiten zusammen, um Ihnen und Ihren Gästen die damit verbundenen Behördenwege zu erleichtern. Es empfiehlt sich die angeführte Reihenfolge zu beachten.

• Anmeldung auf der Gemeinde

Mit dem Reisepass melden sich die Geflüchteten auf der Gemeinde mit Hauptwohnsitz bei Ihnen an. Sie müssen als Quartiergeber der Anmeldung zustimmen - am besten gemeinsam hingehen.

Bankkonto

Für die Auszahlung der öffentlichen Unterstützung (Grundversorgung) ist eine Bankverbindung notwendig, weil diese nur bargeldlos erfolgt. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

o Eigenes Konto eröffnen

ERSTE-Bank und Raiffeisen-Bank bieten ein spesen- und kostenfreies Konto für geflüchtete Menschen an. Für die Eröffnung ist der Meldezettel notwendig.

o Überweisung auf das Konto einer Vertrauensperson

Die geflüchteten Menschen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie die Überweisung auf das Konto einer Vertrauensperson wünschen.

Prekariumsvereinbarung

Das ist eine besondere Form einer Mietvereinbarung, die unkompliziert beidseitig wieder auflösbar ist und die Voraussetzung für den Miet-/Wohnkostenzuschuss aus der Grundversorgung bildet.

(Eine Vorlage für eine Prekariumsvereinbarung finden Sie unter http://www.bewegungmitmensch.at/wb/pages/aktuelles.php )

Information zum Miet-/Wohnkostenzuschuss:

Monatlich maximal € 330,-- für Familien (ab 2 Personen, z.B. Ehepaar oder Mutter und Kind bzw. mehrere Kinder)

Monatlich maximal € 165,-- für Einzelpersonen (z.B. Großmutter)

Antrag auf Grundversorgung

Das Erhebungsblatt „Grundversorgung Ukraine“ ist mit den Daten der Geflüchteten auszufüllen und von diesen zu unterschreiben (1 Antrag pro Familie – das sind Ehepaare, Eltern und Kinder; je 1 Antrag bei Einzelpersonen – z.B. Großmutter, Befreundete, …).

Mit diesem Erhebungsblatt, dem Reisepass, der Prekariumsvereinbarung und der Bankverbindung kann der Antrag auf der Gemeinde eingebracht werden.

Ein Leerformular des Erhebungsblattes (zweisprachig) finden Sie unter

http://www.bewegungmitmensch.at/wb/pages/ukraine-hilfe.php

Wichtig: Möglichst rasch erledigen! Unterstützung kann nur ab dem Antragsmonat bewilligt werden!

• Bewilligung der Grundversorgung

Die Bewilligung erfolgt bei Mittellosigkeit durch die Bezirkshauptmannschaft und umfasst finanzielle Unterstützung und Krankenversicherung. Eine Auszahlung kann erst nach polizeilicher Registrierung erfolgen.

Die Geldleistungen werden von der Bezirkshauptmannschaft ohne vorherige schriftliche Verständigung auf das angegebene Konto überwiesen. Die laufende Auszahlung erfolgt jeweils am 5. des Monats.

Für die Auszahlung der Grundversorgung in voller Höhe ein Antrag bis spätestens 15. des Monats erforderlich. Wird der Antrag bis 15. des Monats gestellt, dann wird die Grundversorgung für den gesamte Monat ausbezahlt, danach nur noch die Hälfte.

Folgende wesentliche Grundversorgungsleistungen sind für hilfsbedürftige Geflüchtete vorgesehen:

o Verpflegungsgeld (monatlich)

€ 260,-- für Erwachsene

€ 145,-- für Minderjährige (unter 18 Jahre)

o Miet-/Wohnkostenzuschuss (monatlich) bis zur Höhe der tatsächlichen Mietkosten, jedoch

maximal € 330,-- für Familien (ab 2 Personen)

maximal € 165,-- für Einzelpersonen

o Schulbedarf für Schulkinder (Schulbesuchsbestätigung ist an BH vorzulegen)

€ 200,-- pro Kind (1 x pro Schuljahr)

o Bekleidungsbeihilfe

€ 75,-- pro Person (ohne weiteren Antrag, halbjährlich im Mai und November)

o Taschengeld

(max. € 40,- pro Person und Monat bei Unterbringung -nur in organisierten Unterkünften!)

Mail: soziales(dot)bhmi(at)noel(dot)gv(dot)at oder

Post: Bezirkshauptmannschaft, Soziale Verwaltung, 2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5

Wichtig: Jede Änderung muss der BH mitgeteilt werden (z.B. Adresswechsel, Beschäftigung)

Blaue Aufenthaltskarte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bestätigt den Geflüchteten über Antrag das Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises („Blaue Karte“). Dieser Ausweis ist für die Beantragung von wesentlichen Leistungen erforderlich.

Das zweisprachige Formular für den Antrag finden Sie unter folgendem Link:

https://bfa.gv.at/401/files/Ukraine/Registrierungsformular_Aufenthaltstitel_fuer_Vertriebene_ausfuellbar_20220317.pdf

Bitte nehmen Sie zur Registrierung mit (soweit vorhanden): Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente (etwa Personalausweis, Führerschein, Aufenthaltstitel etc.) sowie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente.

Die Ausstellung der „Blauen Karte“ muss persönlich bei einer Erfassungsstelle zur Registrierung in NÖ beantragt werden. Derzeit ist die Beantragung nur an den nachfolgend genannten drei Stellen möglich, doch sind weitere geplant.

Kontakt: Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei

1300 Flughafen, Weststraße Objekt 988

Telefonnummer für die Terminvereinbarung 059 133 / 3292-100

Öffnungszeiten für die Erfassung: Mo-So 08:00 bis 18.00 Uhr

Polizeianhaltezentrum St. Pölten

3100 St. Polten, Linzer Straße 47

Telefonnummer für die Terminvereinbarung 059 133 / 35-1911

Öffnungszeiten für die Erfassung: Mo-Fr 08:00 bis 18.00 Uhr

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

2700 Wiener Neustadt Maria-Theresien-Ring 9 Telefonnummer für die Terminvereinbarung: 0 59 133 / 37-1903

Öffnungszeiten Montag – Freitag – 08:00 – 18:00 Uhr

Krankenversicherung

Ukrainische Staatsangehörige sind krankenversichert und werden einen e-card-Ersatzbeleg (keine e-card!) erhalten. Voraussetzung ist der Besitz einer „Blauen Karte“ (siehe oben).

Vor einer ärztlichen Behandlung kann dann quartalsweise (ähnlich wie bei der früheren Krankenschein-Regelung) ein solcher Ersatzbeleg telefonisch oder persönlich bei der ÖGK-Bezirksstelle beantragt werden. Aufgrund der besonderen sozialen Bedürftigkeit sind Flüchtlinge von Rezeptgebühren sowie Selbstbehalten für Heilbehelfe oder Hilfsmittel befreit.

Voraussetzung für den e-card-Ersatzbeleg: Persönliches Erscheinen bei einer Registrierungsstelle (vorerst nur in Schwechat, Wiener Neustadt und St. Pölten – siehe oben). Diese stellt die Aufenthaltsberechtigung fest („Blaue Karte“). Es wird eine Sozialversicherungsnummer vergeben und an die ÖGK weitergeleitet. Die Kundenservicestellen der ÖGK stellen in weiterer Folge den e-card-Ersatzbeleg aus.

Kontakt: ÖGK Bezirksstelle Mistelbach, 2130 Mistelbach, Roseggerstraße 45

Öffnungszeiten: Mo-Do 7.30 bis 14.30 Uhr und Fr 7.30 bis 12.00 Uhr

Tel.: 050 7661 26100

E-Mail: mistelbach(at)oegk(dot)at

Wird ärztliche Hilfe benötigt, bevor ein e-card-Ersatzbeleg ausgestellt werden kann, besteht trotzdem bereits Krankenversicherungsschutz. In diesem Fall ist beim praktischen Arzt (Kassenarzt) mit dem Reisepass die ukrainische Staatsbürgerschaft nachzuweisen). Die Personaldaten werden in der Ordination erfasst und die Behandlung wird durchgeführt. Vor dem Besuch von Fachärzten telefonisch abklären, ob eine Überweisung durch den praktischen Arzt (Kassenarzt) notwendig ist.

FAQ zu diesem Thema unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.884366&portal=oegkportal

Covid 19

Kostenlose Schutz-Impfungen sind in den niederösterreichischen Impfzentren möglich. Covid-19-Tests können über „NÖ gurgelt“ gemacht werden. Wer bereits krankenversichert ist, kann auch Tests aus der Apotheke beziehen.

Kindergarten- und Schulbesuch

Es besteht Schulpflicht für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. In Niederösterreich besteht zudem die gesetzliche Verpflichtung, im Jahr vor Beginn der Schulpflicht einen Kindergarten zu besuchen.

Am besten direkt mit dem Kindergarten bzw. der Schule Kontakt aufnehmen.

Der Antrag auf kostenlose Schülerfreifahrt ab 2 km Fußweg ist bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen einzubringen.

Antragsformular und Kontakt unter

https://www.bbu.gv.at/was-wir-tun/schuelerfreifahrt

Zugang zum Arbeitsmarkt

Ukrainische Flüchtlinge dürfen in Österreich arbeiten. Dazu benötigen sie die „Blaue Karte“ (siehe oben) und eine Beschäftigungsbewilligung.

Zu Beratungsgesprächen beim AMS soll die „Blaue Karte“ mitgenommen werden und eine Person, die übersetzen kann.

Wichtig: Die Beschäftigungsbewilligung muss der zukünftige Arbeitgeber beim AMS beantragen.

Zuverdienst bei Grundversorgung

Ohne Gegenverrechnung mit der Grundversorgung kann man maximal € 110,-- pro Monat verdienen („Freibetrag“).

Dieser Freibetrag erhöht sich pro unterhaltsberechtigte Person der Kernfamilie (Ehepartner und/oder Kinder) um zusätzlich € 80,--.

Hinweis: Dies gilt nur für unselbständige Tätigkeiten. Zum „Zuverdienst“ zählt nicht nur der Lohn, sondern beispielsweise auch der Bezug von AMS-Leistungen.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohnortes ist über die Arbeitsaufnahme zu informieren.

Es kann durch eine Arbeitsaufnahme auch zum gänzlichen Verlust des Anspruches auf Grundversorgung kommen. Dies geschieht jedenfalls bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Gewerbeanmeldung).

Hinweis: Aktuell ist eine Erhöhung der Zuverdienstgrenze angedacht. Eine formelle Umsetzung ist bisher noch nicht erfolgt.

Antrag auf Familienbeihilfe

Kinder aus der Ukraine Vertriebener haben seit dem Inkrafttreten der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. 135/2022) Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Antragstellung erfolgt mittels Familienbeihilfeantrag Antragsformular Beih100 mit folgenden Beilagen

• Meldezettel

• Geburtsurkunden der Kinder zur Klarstellung des Verwandtschaftsverhältnisses

• allenfalls Ausbildungsnachweise für volljährige Kinder

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung auf die Gewährung der Familienbeihilfe für aus der Ukraine vertriebene Personen erfolgt in gleicher Weise wie bei anderen Anspruchsberechtigten beim Finanzamt Österreich.

Für die Antragstellung ist das Antragsformular Beih100 zu verwenden https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/Beih100.pdf

Alternativ ist auch jederzeit eine elektronische Beantragung via FinanzOnline möglich. Eine Antragstellung via E-Mail ist nicht möglich.

Für welchen Zeitraum kann die Familienbeihilfe beantragt werden?

Die Familienbeihilfe für Vertriebene kann ab der Ankunft im Bundesgebiet beantragt werden, frühestens jedoch ab dem Monat März 2022.

Vorerst werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Vertriebenen-VO sowie EU-Massenzustroms-Richtlinie) die Familienbeihilfenfälle von Vertriebenen bis maximal März 2023 befristet. Der Anspruch erlischt jedoch mit Ende des Vertriebenen-Status.

Der Antrag ist zu stellen an: Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien

Wie erfolgt die Information, dass der Antrag positiv erledigt wurde?

Nach der Endbearbeitung des Antrages erfolgt durch das Finanzamt Österreich eine Mitteilung über die Gewährung der Familienbeihilfe.

Nähere Informationen:

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/familienbeihilfe/familienbeihilfe-fuer-aus-der-ukraine-vertriebene.html

NÖ Schulstartgeld

Bezieher von Familienbeihilfe können einen Antrag auf NÖ Schulstartgeld (einmalig € 100,-) stellen.

Voraussetzungen für den Erhalt

• Bezug der Familienbeihilfe für den Schüler oder die Schülerin bzw. den Lehrling

• Hauptwohnsitz des Antragstellers oder der Antragstellerin in NÖ

• Haupt- oder Nebenwohnsitz des Schülers oder der Schülerin bzw. des Lehrlings in NÖ

• Besuch einer Primar- oder Sekundarschule (Pflichtschule, AHS, HAK, HTL, LFS, LBS, …) durch Kinder und Jugendliche der Familie

Der Antrag kann ab sofort bis längstens 04.02.2023 gestellt werden. Er muss vom dem Obsorgeberechtigten, der die Familienbeihilfe bezieht, unterschrieben werden und kann derzeit ausschließlich online eingebracht werden.

Auch Vertriebene aus der Ukraine können den Antrag stellen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Nähere Informationen und Zugang zum Online-Antrag:

https://www.noe.gv.at/noe/Kindergaerten-Schulen/Blau-gelbes_Schulstartgeld.html

• Weiterreise oder Rückkehr in die Ukraine

Quartiergeber haben eigentlich nur die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die Anmeldung ordentlich erfolgt. Alle weiteren Schritte liegen in der Verantwortung der Flüchtlinge. Praktisch gesehen erscheint aber Unterstützung bei Behördenwegen, etc. bis zu deren Abreise sinnvoll. Dabei wäre Folgendes zu beachten:

Abmeldung des Wohnsitzes bei der Gemeinde

Abmeldung der Grundversorgung bei der BH: Ein E-Mail an die BH schicken (für BH MI: soziales(dot)bhmi(at)noel(dot)gv(dot)at) und Mitteilung, mit welchem Datum die Grundversorgung einzustellen ist. (Dies wäre dann nicht erforderlich, wenn die Heimatgemeinde ankündigt, dass sie diese Information mit der Abmeldung des Wohnsitzes an die BH weitergibt.) Abmeldung der Kinder in der Schule oder dem Kindergarten

Blaue Karte retournieren: Die Fremdenpolizei wünscht eine Retournierung der blauen Karte, damit kein Missbrauch damit betrieben wird.

Dieser Schritt führt immer wieder zu Diskussionen mit den Ukrainern, weil sie meinen, dass sie diese für den Fall behalten möchten, dass der Krieg sich zuspitzt und sie nochmal nach Österreich zurückkehren möchten. Die Karte verliert aber nach Rückkehr in die Ukraine nach ein paar Tagen ihre Gültigkeit. Eine neuerliche Flucht nach Österreich ist möglich, aber damit verbunden, alle Anträge neu zu stellen. Ein beschleunigtes Verfahren bei dem auf alte Daten zurückgegriffen wird, ist nicht möglich.

Die Karte soll in Niederösterreich an folgende Adresse geschickt werden: Fremdenpolizei, Regionaldirektion St. Pölten, Schulring 21, 3100 St. Pölten

Auflösung des Bankkontos:

Wenn die Auflösung zu einem späteren Zeitpunkt passieren soll, könnten die Kontoinhaber dafür eine Vollmacht für den Quartiergeberausstellen.

  • Weitere Informationsquellen:

o NÖ Hilft – umfassende Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine

3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

E-Mail: noehilft(at)noel(dot)gv(dot)at Telefon-Hotline: 02742/9005–15000

Detailinformationen zu zahlreichen Themen, wie z.B.

• Aufenthaltsrecht

• Wohnsitzmeldung

• Grundversorgung

• Krankenversicherung

• Unterkunft geben oder finden

• Bildung

• Arbeit und Weiterbildung

• Asylantrag

• Transport

• Tiere

• Covid-19

finden Sie unter https://www.noe.gv.at/noe/SozialeDienste-Beratung/Informationen_fuer_Fluechtlinge_aus_der_Ukraine.html

o Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Anfragen unter Tel.: 01/2676 870-9460

o "Ukraine-Seite" des Bundesministeriums für Inneres

Hier finden Sie umfassende Antworten auf Fragen zur Ukraine-Hilfe:

https://www.bmi.gv.at/Ukraine/?utm_source=%C3%96sterreichischer+Gemeindebund&utm_campaign=e5c4eaddbc-EMAIL_CAMPAIGN_2020_02_28_09_36_COPY_01&utm_medium=email&utm_term=0_29a79eaa89-e5c4eaddbc-262954677

Aufgrund laufender Veränderungen und Entwicklungen bei den rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind wir bemüht, die Informationen aktuell zu halten. Eine Gewähr kann dennoch nicht übernommen werden.

Den jeweils aktuellsten Stand dieses Informationsblatts finden Sie unter

http://www.bewegungmitmensch.at/wb/pages/ukraine-hilfe.php

 

INFORMATIONSBLATT „Unterstützung für aus der Ukraine geflüchtete Menschen“ Stand 11. Jänner 2023

 

 


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